MONTAGEBEDINGUNGEN
Voraussetzungen für die Einhaltung der angegebenen
Montagekosten
1.
Leistungen
des Bestellers vor Montagebeginn
1.
Die
Zufahrtswege zum Gebäude müssen so beschaffen sein, dass die zu montierenden
Teile mit dem LKW unmittelbar an den Montageraum herangeschafft werden können.
2.
Bei Anlieferung sind vom
Besteller die EURO-Paletten und Gitterboxen zu tauschen
.
3.
Es müssen genügend große
Eingänge zum Transport der Bauteile sowie für die Einbringung von Hilfsmitteln
(Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen) vorhanden sein.
4.
Das Abladen und der
Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellungsort gehört zu den
Leistungen des Bestellers
.
5.
Für das angelieferte
Material steht am Aufstellungsort ausreichend Lagerfläche in einer allseits
geschlossenen Halle zur Verfügung. Aus unsachgemäßer Lagerung entstandene
Schäden werden durch uns nicht ersetzt.
6.
Der Montageraum ist vom
Besteller so vorzubereiten, dass unsere Monteure nach Eintreffen ohne Schwierigkeiten
die Arbeit sofort aufnehmen und durchführen können. Die Bodenplatte muss uns
„besenrein“ mit den erforderlichen - vorher festgelegten - Messpunkten für
Höhen, Längs- und Querachsen übergeben werden
.
7.
Elektrische Kraft- und
Stromanlagen sowie ausreichende Beleuchtung des Montageortes müssen vorhanden
sein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ebenso werden sanitäre
Anlagen kostenlos zur Verfügung gestellt.
8.
Der Montageraum muss in der
kalten Jahreszeit beheizt sein - mindestens +5ºC
.
9.
Die Montagekosten gelten
nicht für gekühlte Räume, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt
bzw. in der Bestellanforderung angegeben ist.
10.
Für das Abstellen und Aufbewahren der Montagewerkzeuge etc. muss ein
geeigneter, verschließbarer Raum bereitgestellt werden.
11.
Die Montagestelle muss für Schweißarbeiten nach den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften abgesichert sein.
12.
Die Tragfähigkeit des Fußbodens muss bauseits geprüft sein. Die
Verankerung der Anlage auf ausreichend starkem Beton - C20/25 nach DIN EN
206-1/DIN 1045-2- mittels Schwerlastdübeln muss gewährleistet sein!
Die Möglichkeit der
ungehinderten Einbohrung (kein Bewehrungsstab
≥10mm) der Dübellöcher muss gegeben sein. Sollte dies nicht möglich sein
und es werden Kernlochbohrungen notwendig, werden diese als Zusatzarbeiten
kostenpflichtig in Rechnung gestellt.
Die Aufstellung auf Asphalt-
und Verbundpflasterböden ist ohne entsprechend dimensionierte
Streifenfundamente nicht möglich!
Bei der Aufstellung auf
Keller- u. Geschossdecken muss durch den Architekten des Bestellers die
Tragfähigkeit für die Deckenkonstruktion geprüft werden!
Bei magnesithaltigen Oberbelägen -Estrich- wird eine Fußplattenisolierung
und der Einsatz von Edelstahlankern erforderlich! Für ein WHG (Wasserhaushaltsgesetz) Bereich ist eine
spezielle Verankerung notwendig. Diese Mehrleistungen sind im Preis nicht
enthalten, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt!
13.
Die Ebenheit des Fußbodens - Roh- oder Fertigbeton, auf welchem die
Einrichtung aufgestellt wird, muss gemäß DIN18202, Tabelle 3 und RAL-RG 614,
Abschnitt 3.3.4.2.2, innerhalb der nachstehenden zulässigen Abweichungen
liegen:
bis 1 m Abstand:
4 mm
über 1 -
4
m Abstand: 10 mm
über 4 - 15 m Abstand: 12
mm
über 15
m Abstand: 15 mm
In Bezug auf eine
horizontale Hilfsebene im höchsten Punkt der Bodenplatte im Regalbereich darf
die Vertikaltoleranz der Bodenfläche nicht größer als 16 mm sein. Bei
Unebenheiten über die o. g. Werte ist zusätzliches Montagematerial
notwendig. Dieses wird extra in Rechnung gestellt oder muss im Falle von
speziellen Bauteilen durch den Besteller auf eigene Kosten. Bei größeren
Unebenheiten können weitere Kosten entstehen z. B. für Statik und Bodenverankerungen.
14.
Sofern die Einrichtungen in erdbebengefährdeten Gebieten zur Aufstellung
kommen, ist es seitens des Bestellers notwendig, die jeweilige Nutzung
aufzuzeigen, damit die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden können.
Erdbebenlasten
sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die in der Berechnung und bei der
Auslegung der Bauteile von maßgeblicher Bedeutung sind. Maßgebend hierfür ist die DIN4149, Teil 1
.
15.
Nach beendeter Montage wird der Hallenboden von unseren Monteuren
„besenrein“ gesäubert. Eine weitergehende Reinigung des Bodens sowie die
Reinigung der Regalanlage sind nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern
nicht schriftlich abweichend vereinbart in der Bestellanforderung.
2. Allgemeine Montagebedingungen
1.
Im Bedarfsfall sind vom
Besteller Hilfspersonal, Rüstzeug, Hebewerkzeuge und evtl. Hubstapler mit
einer für die Regalhöhe ausreichenden Hubhöhe kostenlos zur Verfügung zu stellen,
sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart in der Bestellanforderung.
2.
Maurer- und Stemmarbeiten
werden grundsätzlich bauseits ausgeführt. Nach einer Demontage erfolgt das
Vergießen von Anker- und Dübellöchern bauseits.
3.
Die Aufstellung der Anlage
wird nach den Zeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen. Änderungen
gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die
nicht zu dem Montageteil gehören, sind vor Arbeitsbeginn mit dem
Projektleiter von all4warehouse bzw. BITO durchzusprechen und uns gesondert
in Auftrag zu geben.
4.
Der Montageleiter ist über
bestehende Sicherheitsmaßnahmen und -vorschriften vom Besteller zu
unterrichten, soweit diese von unseren Monteuren beachtet werden müssen.
5.
Der Betreiber der Anlage
muss alle baurechtlichen Vorschriften mit der zuständigen Baubehörde
abklären.
6.
Dem Montageleiter von
all4warehouse bzw. BITO ist die ordnungsgemäße Beendigung der Montage und Abnahme
der Anlage zu bescheinigen
.
7.
Rücknahme von
Transportverpackung und Restmaterialien erfolgt nur bei ausdrücklicher Angabe
während der Bestellanforderung.
8.
Bei der Ermittlung der
Montagekosten sind wir davon ausgegangen, dass ein ungestörter Montageablauf
ohne bauseits bedingte Unterbrechungen möglich ist. Sollte eine solche Unterbrechung
nötig sein, muss diese vergütet werden. Der Bauherr übernimmt für die Zeit
der Unterbrechung die Haftung für alle auf der Baustelle befindlichen, lagernden
oder eingebauten Materialien sowie die eventuell erforderlichen Zwischenlagerkosten.
9.
Die Kalkulation der
Montagekosten basiert auf einer uneingeschränkten Arbeitsmöglichkeit zwischen
7.00 bis 20.00 Uhr.
10.
Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch uns zu vertreten
sind, sowie Mehrleistungen und nicht vorher angekündigte umfangreiche
Unterweisungen werden im Stundennachweis und nach Materialaufwand
abgerechnet.
11.
Sollte Montagebeginn eine Terminverschiebung durch den Besteller
erfolgen, behält sich all4warehouse bzw. BITO vor, etwaig entstehende
Mehrkosten geltend zu machen. Bei einer Stornierung gelten die in den AGB
festgelegten Stornogebühren (VIII. Stornibedingungen).
12.
Beeinträchtigungen des Montageablaufes durch gleichzeitige Anwesenheit
von anderen Gewerken bzw. Firmen am Montageort sind auszuschließen.
13.
Wir führen Montagearbeiten nur zu den vorstehenden Bedingungen aus,
sofern Abweichungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
Bedingungen des Bestellers sind auch dann, wenn wir diesen
nicht ausdrücklich widersprechen, für uns gegenstandslos
.
all4warehouse
ein
Service der BITO-Lagertechnik
Bittmann GmbH
November 2019